Informationen für KlassenelternsprecherInnen

Um KlassenelternsprecherInnen oder Elternteile, die sich für dieses Amt interessieren, über rechtliche Grundlagen und wichtige Schritte zu informieren, folgt als Hilfestellung der Leitfaden ‚Gewählt – was nun?‘ des Landeselternbeirats Rheinland-Pfalz. Lassen Sie sich durch die Vielzahl an schulgesetzlichen Regelungen nicht abschrecken. Übernehmen Sie Verantwortung, gestalten Sie das Schulleben aktiv mit und tragen Sie zu einer guten Schulgemeinschaft am Westerwald-Gymnasium mit bei.

Gewählt – was nun?

Eine kleine Gebrauchsanleitung

für Elternvertreterinnen und Elternvertreter

Für Eltern ist der Umgang mit Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien oft ungewohnt und schwierig. Diese Formalien sind aber die Spielregeln, nach denen das Miteinander auch in der Schule funktioniert. Und sie sind für alle Beteiligten verbindlich.

Wie können Sie sich informieren?

Wichtige Rechtsvorschriften für ElternvertreterInnen wie das Schulgesetz, die Schulordnungen, die Schulwahlordnung und die Verwaltungsvorschrift „Richtlinien für die Durchführung von Sitzungen der Klassenelternversammlungen, des Schulelternbeirats und des Schulausschusses sowie die Teilnahme an Konferenzen“ sind auf der Homepage des Landeselternbeirats (http://leb.bildung-rp.de) und auf der Elternseite des Ministeriums (http://eltern.bildung-rp.de) abrufbar. Elternmitwirkung in der Schule ist sehr wichtig. Ihre Mitarbeit kann Schulentwicklungsprozesse unterstützen und SchülerInnen stärken helfen. Die Bereitschaft aller Beteiligten, Verantwortung zu übernehmen und im Sinne einer positiven Gesamtentwicklung unserer Kinder aktiv zu werden, steht im Zentrum des ehrenamtlichen schulischen Engagements. Wenn Sie Freude an kommunikativen Prozessen haben und Problemstellungen als Chance für Veränderungen begreifen, werden Sie Spaß an dieser Arbeit haben.

Ebenen der Elternvertretung

Die verschiedenen Ebenen der Elternvertretung sind im Schulgesetz (SchulG) verankert (§ 38 Abs. 2 SchulG):

die Klassenelternversammlung – KEV – (§ 39 SchulG),

der Schulelternbeirat – SEB – (§§ 40 u. 41 SchulG),

der Regionalelternbeirat – REB – (§§ 43 und 44 SchulG) und

der Landeselternbeirat – LEB – (§§ 45 und 46 SchulG).

Wie werde ich gewählt?

Klassenelternversammlung, KEV (§ 39 SchulG)

Innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn wählt die KEV aus ihrer Mitte eine KlassenelternsprecherIn (KES) und dessen StellvertreterIn und zwar in zwei getrennten Wahlgängen oder – auf Beschluss der KEV – in einem Wahlgang. Vor der Wahl stimmt die Versammlung darüber ab, ob die Amtszeit ein oder zwei Jahre betragen soll. Die Abstimmungen erfolgen nur dann offen, d.h. durch Handzeichen, wenn keiner der Wahlberechtigten geheime Abstimmung wünscht. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Die KlassenleiterIn leitet die Wahl und teilt allen Wahlberechtigten Namen und Anschrift der Gewählten mit. Eltern haben bei allen Abstimmungen in der KEV für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, stehen ihm beide Stimmen zu.

Die KlassenelternsprecherIn (KES) ist die Vertretung aller Eltern einer Klasse. Sie oder er vertritt die KEV gegenüber der KlassenleiterIn, den weiteren LehrerInnen der Klasse und der SchulleiterIn (§ 39 Abs. 3 SchulG).

Elternabende – Sitzungen der KEV

Die KES lädt nach Bedarf zu den Sitzungen der KEV (Elternabend) ein und leitet diese. Im Schuljahr finden zusätzlich zur Wahlversammlung mindestens zwei Sitzungen statt, in berufsbildenden Schulen mindestens eine. Das heißt in der Praxis: Die KES spricht einen Termin mit der KlassenleiterIn ab und berät mit ihr/ihm die Tagesordnungspunkte. Die KES schreibt eine förmliche Einladung mit Rückantwort, diese werden in der Schule von der KlassenlehrerIn kopiert und über die Kinder an deren Eltern verteilt. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei dringendem Anlass kann zu einer außerordentlichen Sitzung auch ohne Frist eingeladen werden.

An den Sitzungen der KEV nimmt grundsätzlich die KlassenleiterIn teil. Die SchulleiterIn, die SEB-SprecherIn und die übrigen Lehrer der Klasse können teilnehmen. In besonderen Fällen kann eine KEV auch ohne VertreterInnen der Schule stattfinden (§ 49 Abs. 5 SchulG). Lehrkräfte der Klasse, die bei konkreten Anliegen und nach Absprache zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen werden, sind zur Teilnahme verpflichtet (§ 39 Abs. 5 SchulG). Die ElternsprecherIn kann Gäste, z.B. ReferentInnen zu besonderen Themen, einladen.

Für eine angenehme, offene Gesprächsatmosphäre ist es wichtig, eine Sitzordnung vorzubereiten, bei der sich die GesprächspartnerInnen ansehen können, d.h. eine kreis- oder hufeisenförmige bzw. viereckige Anordnung der Stühle. Namensschilder sind hilfreich. Die KES eröffnet und leitet die Sitzungen. Sie bestellt ggf. eine ProtokollführerIn, lässt eine Anwesenheitsliste umlaufen, begrüßt Mitglieder und Gäste und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens fünf – bei Klassen von bis zu zwölf Schülern mindestens drei – Stimmberechtigten gegeben. Dann lässt die KES über die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung beschließen. Sie ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung auf und erteilt den TeilnehmerInnen das Wort. Um die Reihenfolge der Wortmeldungen zu überblicken, sollte hier z.B. die StellvertreterIn eine Rednerliste führen. Abstimmungen erfolgen jeweils offen, d.h. durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung mehrheitlich beschlossen wird (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SchulG) – geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Beschlüsse sollten immer schriftlich festgehalten werden und allen Eltern der Klasse, auch den nicht anwesenden, in einem Ergebnisprotokoll mitgeteilt werden. Wenn alle Punkte der Tagesordnung abgehandelt sind, fasst die KES die Ergebnisse kurz zusammen und schließt die Versammlung oder leitet – wenn gewünscht – zum gemütlichen Teil über.

Klassenkonferenz

Die KEV kann die Einberufung der Klassenkonferenz (alle LehrerInnen der Klasse) verlangen (§ 27 Abs. 7 SchulG). Dazu muss das konkrete Anliegen an die Klassenkonferenz durch Vorlage einer Tagesordnung formuliert werden. Es ist ratsam abzuwägen, ob nicht der zur Klärung einer Frage erforderliche Personenkreis verpflichtend gemäß Â§ 39 Abs. 5 SchulG zu einem Elternabend eingeladen werden kann, oder ein Gespräch in kleinerer Runde (z.B. KES, StellvertreterInnen und betroffene LehrerInnen) einen möglichen Lösungsweg darstellt.

Hier ist ein kleiner Ausflug in die Schulhierarchie angezeigt: Bei auftretenden Problemen – sprechen Sie immer zuerst mit dem, den es angeht. Stellen Sie als KES oder SEB sicher, dass das Problem, das von Miteltern an Sie herangetragen wird, kein Einzelproblem eines Kindes oder Elternteils darstellt, sondern einen größeren Kreis der Klasse oder mehrere Klassen betrifft. Vermeiden Sie Gesprächsrunden, die zum „Tribunal“ ausarten können. Niemand – weder Lehrkräfte noch Eltern und schon gar nicht SchülerInnen – dürfen in einem solchen Klärungsprozess beschädigt werden.

Gespräche können Sie mit Unterstützung des SEB führen, sie können betroffene Eltern, SchülerInnen, KlassenleiterInnen, Schulleitung oder Schulaufsicht dazu bitten. Wenn eine KEV notwendig sein sollte, die als „Konfliktelternabend“ bezeichnet werden muss, dann sollten sie diesen im Vorfeld gründlich planen und sich – wenn nötig -Unterstützung holen. Halten Sie den formalen Ablauf eines Elternabends ein, achten Sie auf eine sachliche Diskussion und nehmen Sie Ihre Rolle als Moderator wahr, der eingreift, wenn unsachlich oder verletzend argumentiert wird. Probleme sollen geklärt werden, denn im Normalfall müssen alle Beteiligten anschließend wieder konstruktiv miteinander weiterarbeiten können. Sollten Sie als KES Eltern bei der Lösung eines individuellen Problems unterstützen, ist Folgendes zu beachten: Informieren Sie sich genau über Sachverhalte und Umstände, sowie über die Sichtweise aller Betroffenen. Überprüfen Sie anschließend Ihre eigene Bewertung der Sachlage und teilen Sie den Eltern mit, ob Sie deren Sichtweise teilen. Bei Meinungsunterschieden überlegen Sie, welche Rolle Sie im Problemlösungsprozess übernehmen können und teilen Sie diese den Beteiligten mit. Können Sie sich nicht vorstellen, sinnvoll zu unterstützen, ziehen Sie sich zurück. Ggf. kann ein Mitglied des SEB helfen. KES sollen dazu beitragen, bestmögliche Lösungen im Interesse der ganzen Klasse herbeizuführen. KES sind nicht verpflichtet, Eltern beim Durchsetzen von Einzelinteressen zu unterstützen.

Weitere Aufgaben der KEV

An Schulen mit mehr als acht Klassen wählt die KEV im Anschluss an die Wahl der KES und dessen StellvertreterIn in einem Wahlgang zwei weitere WahlvertreterInnen (§ 7 Schulwahlordnung – SchulWO). Für die Wahl des SEB stellt jede Klasse also vier WahlvertreterInnen: den KES, dessen StellvertreterIn und zwei weitere WahlvertreterInnen. Die WahlvertreterInnen haben keine StellvertreterInnen. Der SEB-Wahltermin sollte deshalb am Wahlabend der KEV schon bekannt sein, so dass sich keiner wählen lässt, der bei der SEB-Wahl verhindert ist. Diese WahlvertreterInnen (die aktiv Wahlberechtigten) wählen den SEB aus der Mitte aller (passiv) Wahlberechtigten. Das sind alle Eltern der minderjährigen SchülerInnen einer Schule (§ 9 SchulWO); für den SEB wählbar sind also nicht nur die WahlvertreterInnen. Die SEB-Wahl findet alle zwei Jahre innerhalb von acht Wochen nach Unterrichtsbeginn statt.

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